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Häufig gestellte Fragen

  • Es geht mir psychisch schlecht und ich habe Suizidgedanken. Wo kann ich Hilfe bekommen?

    Du bist in deiner Situation nicht alleine, vielen Jugendlichen geht es so, vor allem in dieser herausfordernden Zeit. Du hast wie jeder Mensch das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit.  Wenn es dir psychisch nicht gut geht, solltest du auf jeden Fall mit jemandem darüber sprechen. Das können FreundInnen und Familie sein, diverse Jugendorganisationen oder Fachstellen, die dir in einer schwierigen Zeit Halt geben und für dich da sind.

    Suizidgedanken treten oft im Zuge einer depressiven Verstimmung oder anderen psychischen Leiden auf. Diese Gedanken bedeuten nicht, dass du dir unbedingt wehtun willst, sondern sind ein Symptom psychischer Erkrankung oder einfach ein Anzeichen dafür, dass du mit deinem Leben, so wie es jetzt ist, unglücklich bist. Vielleicht scheint dir der Gedanke, dir selbst etwas anzutun, in diesen Momenten wie der einzige Ausweg. Aber denke daran, dass wieder Zeiten kommen werden, in denen es dir gut gehen wird.

    Zahlreiche telefonische als auch schriftliche Hilfsangebote sind anonym und für dich vollkommen kostenlos.

    Telefonisch erreichbar:

    Kindernotruf: 0800/567567

    Rat auf Draht: 147

    Telefonseelsorge: 142

    Kriseninterventionsteam Land Steiermark: 0800/500154 (täglich von 9-21 Uhr)

    Beratungsstellen in der Steiermark:

    Bittelebe.at – Hilfe für junge Leute: www.bittelebe.at

    Go on Suizidprävention Steiermark: www.suizidpraevention-stmk.at

    Psychosozialer Dienst Graz: www.gfsg.at

  • Wie gehe ich gegen ein beleidigendes Posting vor, das ich im Internet entdecke?

    Es ist immer hilfreich, Screenshots oder Screen-Recordings von den Beweisen aufzunehmen. Diese kannst du danach z.B. an banhate senden, eine Applikation, die mit der Antidiskriminierungsstelle des Landes Steiermark zusammenarbeitet. Die Postings werden dann fachgerecht behandelt und weitere Schritte, sei es eine Anzeige oder die Beantragung der Löschung des Postings, eingeleitet.

    Screenshots und andere Beweismittel kannst du auch z.B. an deine/n Vertrauenslehrer/in weitergeben, wenn du oder ein/e Bekannte/r von dir betroffen sind. Stehe deinen Bekannten oder auch anderen im Internet zur Hilfe, wenn du siehst, dass jemand gemobbt wird. Es zahlt sich immer aus, Zivilcourage zu zeigen.

    Lösungen sind nicht nur Entschuldigungen der Opfer an die Täter, sondern gemeinsame Gespräche in Schulklassen und Kindergärten, sowie adäquate Prävention in allen Bildungsstätten.

  • Was ist Cyber-Grooming und was kann ich dagegen tun?

    Als „Grooming“ werden generell (sexuelle) Annäherungsversuche von Erwachsenen an Kinder oder Jugendliche bezeichnet. Diese beginnen meist mit dem Erschleichen von Vertrauen und haben sexuelle Belästigung bzw. Missbrauch zum Ziel. Passiert das Ganze im Internet, wird es „Cyber-Grooming“ genannt. Soziale Netzwerke sind natürlich ein idealer Rahmen für Cyber-Grooming, da man hier einfach mit anderen Personen in Kontakt treten kann. Auch fällt es leichter, sich als eine andere (z.B. gleichaltrige) Person auszugeben, als im echten Leben.

    Grooming ist eine strafbare Handlung: Seit 1.1.2012 ist der Paragraph über die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen in Kraft (§ 208a StGB), der bereits die Vereinbarung und Vorbereitung eines Treffens mit einer unmündigen Person unter Strafe stellt, wenn diese

    • über Telekommunikation oder ein Computersystem (also z.B. über das Internet) oder
    • auf sonstige Art unter Täuschung der Absicht

    mit dem Ziel erfolgt, diese Person zu vergewaltigen, sexuell zu missbrauchen bzw. zu nötigen oder pornographisches Material herzustellen (z.B. Nacktfotos bzw. -videos zu machen). Die Strafe dafür liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug.

    Wann solltest du also vorsichtig sein?

    • Zunächst ist es gut, auf deine Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken zu achten! Gib im Netz keine privaten Informationen (Adresse, Telefonnummer etc.) preis bzw. achte darauf, welche Bilder du ins Netz stellst und dass deine Bilder auch wirklich nur von jenen Freunden gesehen werden können, denen du sie wirklich zeigen möchtest.
    • Natürlich kann man im Internet nette Menschen kennenlernen. Wenn dich aber eine Person, die du nicht kennst, im Netz nach einem Treffen fragt, gehe beim ersten Mal nicht alleine hin (nimm eine/n Freund/in oder eine andere Vertrauensperson mit) und mache das Treffen an einem öffentlichen Ort aus, an dem viele andere Menschen um euch herum sind (z.B. Einkaufszentrum, größeres Kino etc.). Bestehe darauf, auch wenn die Person gleich alt ist wie du – wenn der- oder diejenige das ablehnt, solltest du besser kein Treffen ausmachen. Er könnte sich auch nur als gleichaltrig ausgeben!
    • Wenn jemand ganz offen zugibt, viel älter als du zu sein, dir in sozialen Netzwerken schmeichelt, z.B. aufgrund deiner Bilder („du siehst süß/nett aus“), und dich treffen oder freizügige Bilder von dir möchte, lass die Finger davon!

    Was, wenn schon etwas passiert ist?

    • Dir muss nichts peinlich sein! Sprich mit einem Elternteil oder einer anderen erwachsenen Vertrauensperson über das, was passiert ist. Lass dich auch nicht einschüchtern, wenn der Täter dich erpressen möchte, beispielsweise mit Fotos, die du ihm vl. schon geschickt hast. Der einzige, der etwas falsch gemacht hat und Angst haben muss, ist der Täter selbst!
    • Blockiere und melde die Person in sozialen Netzwerken. Warne deine Freund/innen vor diesem Profil.
    • Falls eindeutige Nachrichten oder Fotos verschickt wurden, lösche diese WhatsApp, SMS oder Chatverläufe nicht – sie könnten wichtige Beweise sein.
    • Solltest du bei einem persönlichen Treffen in eine unangenehme Situation kommen, mache der Person laut  und deutlich klar, dass du das nicht möchtest und mache Menschen um dich herum auf dich aufmerksam.

     

    Hilfe und ein offenes Ohr findest zu zum Beispiel bei:

    Quelle und weitere Informationen: Saferinternet.at

  • Muss ich weiterhin in die Schule gehen, auch wenn ich keine Lust mehr dazu und das 9. Schuljahr schon vollendet habe?

    In Österreich beträgt die Schulpflicht neun Jahre, sie endet also nach dem 9. Schuljahr, unabhängig davon, in welcher Schulstufe sich der/die Jugendliche dann befindet. Jugendliche, die neun Schuljahre vollendet haben, sind daher nicht mehr schulpflichtig, müssen also keine Schule mehr besuchen. Stattdessen können sie sich beispielsweise dazu entscheiden, eine Ausbildung oder Lehre zu machen.

    Die Entscheidung, ob ein/e Jugendliche nach dem 9. Schuljahr die Schule verlässt und eine Ausbildung beginnt oder noch weiter zur Schule geht, trifft die/der Jugendliche gemeinsam mit seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten, wobei hier die Eltern das letzte Wort haben.

    Viele Jugendliche, die die Schule nach neun Jahren verlassen möchten, sind frustriert von der Schule, sie haben Schwierigkeiten mit LehrerInnen oder KlassenkameradInnen oder tun sich schwer beim Lernen. Wenn Jugendlichen aus Frustration die Schule so früh verlassen und keine Ideen haben, was sie stattdessen machen wollen, droht ihnen allerdings Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit. Besonders betroffen sind hiervon Jugendliche, die zwar bereits neun Schuljahre vollendet haben, aber noch keinen Schulabschluss erwerben konnten.

    Wenn du die Schule nach dem 9. Schuljahr verlassen möchtest, solltest du daher ein paar Fragen für dich beantworten:

    –         Warum will ich die Schule jetzt verlassen? Was passt mir nicht mehr?

    –         Was müsste passieren, dass ich weiter in die Schule gehen möchte? Wie realistisch ist es, dass das passiert? Kann ich etwas dazutun, damit das passiert?

    –         Habe ich Ideen, was ich statt der Schule machen möchte? Welche Ausbildung/Lehre passt zu mir? Ist es realistisch, dass ich auch einen Ausbildungsplatz im gewünschten Bereich erhalte?

    Manchmal haben Jugendliche und ihre Eltern unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie die berufliche Zukunft der Jugendlichen aussehen soll. Manche Eltern wünschen sich, dass ihr Kind Matura macht oder studiert und ermutigen es aus diesem Grund dazu, weiter die Schule zu besuchen. Dabei übersehen sie aber vielleicht, dass der/die Jugendliche sich in der Schule nicht mehr wohl fühlt.

    Solltest du dich von deinen Eltern unverstanden fühlen, dann spricht mit ihnen. Erklär ihnen, warum du die Schule nicht mehr besuchen möchtest und überleg gemeinsam mit ihnen, welche Alternativen es für dich gibt.

    Wenn du dich mit deinen Eltern gar nicht einigen kannst, wie deine Ausbildung aussehen soll, kannst du dich an das Pflegschaftsgericht wenden. Der Richter oder die Richterin dort wird dann eine Entscheidung fällen, an die sich auch deine Eltern halten müssen.

     

    Links:

    Bundesgesetz über die Schulpflicht

    Kurze verständliche Information über die Einrichtung und Aufgaben der Pflegschaftsgerichte

  • Ich bin 16. Meine Eltern erlauben mir nur bis Mitternacht fortzugehen, obwohl ich nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz unbegrenzt ausgehen darf. Was kann ich dagegen tun?

    Wichtige Regelungen für Kinder und Jugendliche in der Steiermark sind im Steiermärkischen Jugendgesetz (StJG 2013) festgeschrieben. Ziel dieses Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu schützen. Auch die Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche sind in diesem Gesetz geregelt.

    Wenn sich Kinder oder Jugendliche in Begleitung von Erwachsenen befinden, dürfen sie ohne Zeitbeschränkung ausgehen und an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, sich in Parks, Lokalen oder auch im öffentlichen Raum aufhalten. Es gibt aber auch absolute Aufenthaltsverbote für Kinder und Jugendliche, selbst dann, wenn sie von Erwachsenen begleitet werden. Dazu gehören Lokale, in denen nur hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt wird, und Nachtclubs oder Bordelle.

    Sind Kinder und Jugendliche alleine oder mit anderen Kindern/Jugendlichen unterwegs, dann gelten in der Steiermark folgende Ausgehzeiten (§ 15 des Steiermärkischen Jugendgesetzes):

    –         unter 14-jährige Kinder: von 5 Uhr früh bis 21 Uhr abends

    –         ab dem 14. Geburtstag: von 5 Uhr früh bis 23 Uhr abends

    –         ab dem 16. Geburtstag: unbegrenzt

    Allerdings sind diese Ausgehzeiten an die Zustimmung deiner Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gebunden. Das heißt, deine Eltern haben das letzte Wort. Zwar dürfen sie die im Steiermärkischen Jugendgesetz festgelegten Zeiten nicht überschreiten, sie dürfen dir also nicht erlauben, länger wegzubleiben, sie können die festgelegten Zeiten aber weiter einschränken. Meist meinen deine Eltern es nur gut, weil sie sich natürlich Sorgen machen, wenn du nachts unterwegs bist (und auch sie müssen sich daran gewöhnen, dass du kein kleines Kind mehr bist ;-))

    Wenn du gerne länger ausgehen möchtest, als es dir deine Eltern erlauben, dann sprich mit deinen Eltern und erkläre ihnen, warum es für dich wichtig ist, so lange wegzugehen. Vielleicht werden sie dann die eine oder andere Ausnahme machen.

    Link:

    Kurze Zusammenfassung des Steiermärkischen Jugendgesetzes

  • Ich bin von Gewalt betroffen – was kann ich dagegen tun?

    Jeder Frau kann Gewalt widerfahren, unabhängig von Alter, sozialem Status, oder Herkunft. Gewalt betrifft Frauen in verschiedenen Lebensumständen und Situationen: in der Familie, in Beziehungen, am Arbeitsplatz, im Freundes- und Bekanntenkreis…

    In Österreich ist jede 5. Frau von Gewalt in der Familie betroffen. Fast immer sind Frauen und Kinder die Opfer und Männer die Gewalttäter. Wiewohl gesagt werden muss, dass Gewalt von Frauen an Männern ein tabuisiertes Thema ist. 90 % aller Gewalttaten gegen Frauen erfolgen nach Schätzungen der Polizei in der eigenen Familie und im sozialen Nahraum. Daher ist nicht der finstere Park der gefährlichste Ort für die Betroffenen, sondern das eigene Zuhause. Männer sind hingegen stärker von Gewalt im öffentlichen Raum betroffen.

    Es gibt verschieden Formen von Gewalt. Gewalt ist nicht nur, wenn du geschlagen, misshandelt oder vergewaltigt wirst. Gewalt ist auch kontrolliert und verfolgt werden, erniedrigt werden, gedemütigt und beschimpft werden.

    Aber es gibt immer Wege aus der Gewalt.

    Gewalt gegen Frauen und Kinder ist eine Menschenrechtsverletzung! Das Gesetz schützt alle Gewaltopfer und stellt klar: Jede Form von Gewaltanwendung ist verboten, manche sogar strafbar.

    Als Betroffene von Gewalt hast du ein Recht und einen Anspruch auf Schutz, Sicherheit und Hilfe. Wenn du Opfer von Gewalt bist, ist es wichtig, Hilfe zu suchen. Je früher, desto besser – auch wenn es schwer fällt, das Schweigen zu durchbrechen und viel Mut erfordert. Es gibt in Österreich zahlreiche Beratungs- und Anlaufstellen, an die du dich wenden kannst. Dort findest du Verständnis, Sicherheit und die Chance Auswege zu finden. Dies natürlich kostenlos, vertraulich und anonym.

    Anlaufstellen

    Wenn du Opfer von Gewalt bist, ruf um Hilfe!

    Wenn du akut von Gewalt betroffen bist bzw. unmittelbar Gefahr besteht, ruf die Polizei: Notruf 133, SMS 0800 | 133 133.

    Wenn du von Gewalt bedroht oder bereits betroffen bist, wende dich an eine der folgenden Einrichtungen:

    Frauenhelpline: 0800 222 555 (rund um die Uhr erreichbar)

    Gewaltschutzzentrum

    Frauenhaus

    Weitere Hilfseinrichtungen und Beratungsstellen auf einen Blick: hier

     

    Weitere Informationen über Rechte und Schutzmöglichkeiten/Quellen

    http://www.frauenhelpline.at/

    http://www.frauengesundheit-wien.at/frauengesundheit/gewalt.html

    http://www.aoef.at/index.php/wer-hilft-bei-gewalt

    http://www.gewalt-ist-nie-ok.at (für Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern und LehrerInnen)

  • Was ist Stalking und was kann ich dagegen tun?

    Stalking oder, wie das österreichische Gesetz es nennt, „beharrliche Verfolgung“ ist seit 2006 in Österreich verboten. Wer einem anderen Menschen über einen längeren Zeitraum nachstellt, auflauert oder diesen permanent belästigt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Was genau unter Stalking zu verstehen ist, definiert das Strafgesetzbuch jedoch nicht klar. Leichte Formen sind z.B. häufige Telefonanrufe, unerwünschte Briefe, SMS oder E-Mails, häufiges Nachgehen oder auch „Belagern“ des Hauses oder Ähnliches. Auch gehässige Einträge im Internet fallen darunter, also etwa auf Facebook (Cyber-Stalking). All diese Dinge sind durch den „Stalkingparagraphen“ 107a des Strafgesetzbuches umfasst und bieten Opfern einen gewissen Rechtsschutz. Wenn es jedoch zu „schwereren“ Formen des Stalkings kommt, etwa Körperverletzungen, Drohungen, Beschädigung von Sachen, Beleidigungen usw., dann fällt das unter andere Bestimmungen des Strafgesetzbuches und zieht schwerere Strafen nach sich .

    Wie sollte man sich verhalten, wenn man das Gefühl hat, von einer Person gestalkt zu werden?

    – Informiere Vertrauenspersonen, deine Eltern, FreundInnen, LehrerInnen, KollegInnen und Vorgesetzte.

    – Teile der Person einmalig und ausdrücklich mit, dass du keinen Kontakt wünschst und ignoriere ihn/sie von da an (rede nicht mehr mit ihm/ihr) – am besten ist es, wenn du einen Zeugen/eine Zeugin dabei hast.

    – Führe ein Protokoll über die Vorfälle, die es gegeben hat – bewahre SMS, Briefe, E-Mails unbedingt auf – sollte es zu einem Prozess kommen, sind dies wertvolle Beweismittel.

    – Besorge dir unter Umstände eine neue Handynummer, damit der Stalker/die Stalkerin dich nicht mehr erreichen kann.

    – Wenn du dich unmittelbar bedroht fühlst, dann rufe die Polizei unter 133 und informiere sie über die Vorfälle.

    – Erstatte Anzeige bei der Polizei.

    Für ein Beratungsgespräch kannst du dich auch an ein Gewaltschutzzentrum in deiner Nähe wenden. Die Beratung dort ist kostenlos und streng vertraulich.

  • Sind Menschenrechte in Österreich rechtsverbindlich?

    Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auch in letzter Zeit durch die Europäische Grundrechtecharta sind zahlreiche Menschenrechte in Österreich verbindlich anwendbar. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in Österreich im Verfassungsrang, d.h. sie steht über den normalen Gesetzen in Österreich. Wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist (d.h. wenn man alles gerichtlich Mögliche unternommen und auch die letzte Instanz entschieden hat) dann kann man sich innerhalb von sechs Monaten an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden und dort eine Verletzung eines in der EMRK geregelten Rechts vorbringen. So sind z.B. das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsäußerungsfreiheit, Religionsfreiheit, Recht auf Bildung und noch einige andere Rechte in der EMRK und ihren Zusatzprotokollen gewährleistet. Auch gibt es in Art. 14 der EMRK ein Diskriminierungsverbot, d.h. die in der EMRK gewährleisteten Rechte dürfen nicht diskriminierend angewendet werden.

    Seit einigen Jahren gibt es auf EU Ebene die Grundrechtecharta – diese ist seit dem Vertrag von Lissabon auch rechtsverbindlich. Die Charta geht in ihrem Geltungsbereich über die EMRK hinaus, d.h. es sind mehr Menschenrechte darin gewährleistet (etwa z.B. das Recht auf Asyl, Rechte des Kindes). Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat 2012 erkannt, dass die Grundrechtecharta als unmittelbar anwendbares Recht in Österreich Geltung hat.

    Darüber hinaus können durch die verschiedenen Konventionen/Pakte der Vereinten Nationen (UNO) gewisse Menschenrechte (z.B. die im Zivilpakt gewährleisteten Rechte, Rechte nach der Frauenrechtekonvention) auch dort mittels eines Individualbeschwerdeverfahrens geltend gemacht werden (d.h. man kann sich als Einzelperson dorthin wenden, wenn man innerstaatlich in seinen Rechten verletzt wurde und der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist).

    Auch durch die EU wurden einige Bereiche durch Richtlinien näher definiert – so sind z.B. im Bereich des Datenschutzes und im Bereich der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung Gesetze in Umsetzung der EU-Bestimmungen erlassen worden, die so auch zu einer Durchsetzung von Menschenrechten führen (hier eben dem Grundrecht auf Privatsphäre/Datenschutz und Nichtdiskriminierung).

    Wie man durch diese Auflistung vielleicht schon sieht, ist das System des Menschenrechtsschutzes zwar hochkomplex, jedoch kann eindeutig festgehalten werden, dass einige – und zunehmend mehr – Menschenrechte in Österreich rechtsverbindlich sind.

  • Wen oder was schützt das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)?

    In Österreich gibt es seit 1979 ein Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Ursprünglich hat dieses Gesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben geregelt. Mittlerweile wurde das Gesetz erweitert, sodass es jetzt Diskriminierung aufgrund  des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Alters verbietet. Dieses Gesetz regelt drei verschiedene Anwendungsbereiche. Diskriminierung aufgrund von Behinderung wird in weiteren Gesetzen geregelt (Bundesbehindertengesetz, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz).

    Bereich I (GlBG, Teil I)
    …umfasst die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Diskriminierung oder Belästigung auf Grund des Geschlechts bei der Arbeit oder beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Privatwirtschaft sind gesetzlich verboten.

    Wirkungsbereich: Wo können solche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorkommen?

    • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • bei der Festsetzung des Entgelts
    • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
    • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
    • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses


    Bereich II (GlBG, Teil II)
    …umfasst die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und hat denselben Wirkungsbereich wie Bereich I.

    Bereich III (GlBG, Teil III)
    …umfasst die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen. Diskriminierung oder Belästigung ist in den folgenden Bereichen gesetzlich verboten:

    Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit…

    • beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. bei Miete oder Kauf einer Wohnung, in Restaurants, Bars, Geschäften, bei Banken, usw.)
    • beim Sozialschutz, der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (Zugang zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie den Leistungen daraus wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Familienbeihilfe, usw.)
    • bei sozialen Vergünstigungen (z.B. Wohnungsbeihilfe, verbilligte Fahrkarten, usw.)
    • bei der Bildung (z.B. Zugang zu Schulen)

     

    Auf Grund des Geschlechts…

    • beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen


    Was kann ich tun, wenn ich diskriminiert werde?

    Beweise und Unterlagen sammeln

    Wenn es zu einer Diskriminierung kommt, sind oft nicht nur die direkt an der Diskriminierung beteiligten Personen anwesend, sondern auch noch andere, die etwas gesehen oder gehört haben. Sprechen Sie diese an. Wenn Sie die Personen nicht ohnehin kennen, bitten Sie diese Menschen um Name, Adresse und Telefonnummer. Diese können später wichtige ZeugInnen sein. Machen Sie sich auch selbst Notizen. Schreiben Sie auf, wo und wann (Datum, Uhrzeit) die Diskriminierung geschehen ist, solange es noch frisch im Gedächtnis ist. Wenn sich eine diskriminierende Situation über längere Zeit hinzieht, zum Beispiel bei fortgesetzter Belästigung am Arbeitsplatz, ist es sinnvoll, ein Tagebuch darüber zu führen.

    Schadenersatz einklagen

    Wenn eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes. Es können ein Vermögensschaden und eine erlittene persönliche Beeinträchtigung wieder gutgemacht werden. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz muss beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder zuständigen Bezirksgericht eingeklagt werden.

    Anlaufstellen kontaktieren

    • Im Notfall die Polizei rufen: 133

    Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist für die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung zuständig.

    Personen, die sich diskriminiert fühlen, können sich unabhängig vom Diskriminierungsgrund und unabhängig von der gesetzlichen Grundlage an die Antidiskriminierungsstelle Steiermark wenden.

    Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer und jede kammerzugehörige Arbeitnehmerin hat unter gewissen Umständen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.

    • Weitere Anlaufstellen

    Linksammlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft

  • Dürfen deine Eltern dein Tagebuch lesen?

    Nein, dürfen sie nicht. Ist dein Tagebuch auch nur andeutungsweise versperrt, zum Beispiel mit einem Schloss, oder liegt es in einer Lade oder einer Box, fällt das Lesen und Öffnen deines Tagebuchs unter das Briefgeheimnis, und ein Verstoß dagegen ist sogar strafbar. Das ist im Persönlichkeitsrecht, § 118 StGB verankert. Darin heißt es, dass das Öffnen von verschlossenen Briefen oder anderen Schriftstücken (wie eben das Tagebuch) verboten und strafbar ist. Zudem dürfen sie dein Tagebuch weder aufbrechen oder gewalttätig öffnen, aber auch schon das Öffnen einer Schublade oder einer Truhe, um an dein Tagebuch zu kommen, ist verboten.

    § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

    (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,

    1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder

    2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.

    Durch das Lesen oder Öffnen deines Tagesbuches verletzen deine Eltern außerdem deine Privatsphäre. Nur unter der Bedingung, dass deine Eltern ernsthaft den Grund zu der Annahme haben, dass du in Gefahr bist, dürfen sie, da sie das Sorgerecht für dich haben und deine Sicherheit garantieren müssen, dein Tagebuch lesen. Haben sie zum Beispiel die Befürchtung, dass du Drogen nimmst, missbraucht oder erpresst wirst etc. ist dies ein Rechtfertigungsgrund für deine Eltern dein Tagebuch zu lesen.

    Was tun, wenn deine Eltern dein Tagebuch schon gelesen haben?

    Bemerkst du, dass deine Eltern ohne deine Erlaubnis dein Tagebuch gelesen haben, und damit deine Privatsphäre verletzt haben, hast du mehrere Möglichkeiten. Natürlich könntest du deine Eltern anzeigen, aber wer will das schon? Mein Tipp: Suche das Gespräch. Reden hilft immer! Vielleicht hatten deine Eltern ja „verständliche“ Gründe, haben sich zum Beispiel ernsthaft Sorgen um deine Sicherheit gemacht. Ein offenes Gespräch könnte da einiges klarstellen. Beruhige deine Eltern und mache ihnen klar, dass ihr Eindringen in deine Privatsphäre nicht gerechtfertigt und genau genommen sogar gesetzlich verboten ist. Vielleicht könnt ihr euch ja einigen. Hilft aber auch das nichts, kannst du dir Hilfe von außen suchen. Hier einige Anlaufstellen:

    Quellen/weiterführende Links:

     

  • Dürfen LehrerInnen Kopftücher oder andere religiöse Kopfbedeckungen verbieten?

    Die Kopftuchfrage ist ein in Europa immer wieder sehr stark diskutiertes Thema, auch an Schulen. In Österreich ist die Frage ob man an Schulen Kopftücher oder andere religiöse Kopfbedeckungen tragen darf jedoch eindeutig durch einen Erlass geklärt und es steht fest: Nein, LehrerInnen dürfen dir das Tragen eines Kopftuches nicht verbieten.

    Rechtslage

    Seit 1912 ist die islamische Glaubensgemeinschaft offiziell in Österreich anerkannt sowie anderen Religionen gleichgestellt.

    2004 gab es einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in dem es heißt, dass muslimischen Mädchen oder Frauen das Tragen von Kopftüchern in Schulen nicht verboten werden darf, da dies unter als religiös begründete Bekleidungsvorschrift und somit unter den Schutz des Artikels 14 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes 1867 fällt.

    Auch laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte darf dir das Tragen eines Kopftuches oder einer anderen religiösen Kopfbedeckung nicht verboten werden.

    In Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung heißt es, dass jeder Mensch das Recht auf Religionsfreiheit hat. Das schließt auch die Ausübung einer Religion durch Kulthandlungen ein.

    Ebenso legen Artikel 18 des Internationaler Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte der UNO und die Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 9 das Recht auf Religionsfreiheit fest.

    Was tun?

    Am besten weist du deine/n LehrerIn auf die rechtliche Lage hin. Denn in keiner Schul-/Hausordnung darf festgehalten werden, dass das Tragen von Kopftüchern verboten ist, das würde gegen das Gesetz verstoßen.

    Wenn das dennoch nichts hilft, solltest du erst mit deinen Eltern und dem Direktorat reden und viel Überzeugungsarbeit leisten. Normalerweise ist es immer am besten, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

    Wenn es dir trotz allem immer noch nicht erlaubt wird, ein Kopftuch zu tragen, und du somit diskriminiert wirst, solltest du dich am besten an folgende Anlaufstellen wenden:

    Weiterführende Links:

    Religionsfreiheit:

     

  • Ist Zivilcourage Pflicht?

    Zuerst mal eine Definition:

    Zivilcourage bedeutet übersetzt „bürgerlicher Mut“. Gemeint ist damit der Mut, in Situationen einzugreifen, von denen man eigentlich gar nicht betroffen ist. Zum Beispiel Leuten zu helfen, die man gar nicht kennt.

    Dies kann mit Gefahren für einen selbst verbunden sein, jedoch auch gänzlich risikofrei.

    Zum Beispiel wenn man einer blinden Frau über die Straße hilft muss man nicht wirklich mit negativen Konsequenzen rechnen. Etwas anderes ist es, sich in eine Schlägerei oder tätliche Übergriffe einzumischen, besonders wenn es sich um mehrere Angreifer handelt.

    Also wie jetzt?

    Es gibt kein Gesetz, das dezidiert verlangt, dass geholfen werden muss, jedoch droht in schweren Fällen eine Unterlassungsklage. Neben diesem Rechtsmittel gibt es natürlich auch die moralische Pflicht, die keineswegs zu unterschätzen ist.

    Angenommen du beobachtest einen Unfall und leistest keine Erste Hilfe, obwohl sonst niemand zu sehen ist. Am nächsten Tag liest du in der Zeitung, dass dabei jemand gestorben ist, dem durch rasches Handeln geholfen hätte werden können. Könntest du damit leben?

    Man kann immer etwas tun!

    Viele versuchen beim Wegschauen ihr Gewissen damit zu beruhigen, dass man sowieso nichts tun kann, weil man sich bei erster Hilfe nicht auskennt oder selbst verletzt werden könnte.

    DAS GILT NICHT!

    Man kann Hilfe holen, laut schreien, andere Leute auf das Geschehen aufmerksam machen, die Polizei oder Rettung rufen…
    Besonders verzwickt ist die Lage, wenn man die Beteiligten kennt. Ein guter Freund von dir lässt oft rassistische Beschimpfungen los? Sag was!

    Dein Nachbar wird regelmäßig handgreiflich gegenüber seiner Frau? Läute an und stell ihn zur Rede!
    Denn grundsätzlich gilt: Das Schlimmste was du tun kannst, ist NICHTS!

     

    Links:

     

  • Darf meine Lehrerin/mein Lehrer eine ,,ungesunde“ Jause einziehen?

    Grundsätzlich nein! Da du dir dein Junkfood entweder selbst gekauft oder deine Eltern zum Kauf überredet hast, ist es dein (oder deiner Eltern) Eigentum und damit durch das Recht auf Eigentum (Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) geschützt:

    Art. 1 1. ZP Europäische Menschenrechtskonvention:
    (1) Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch das Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

    (2) (…)

    Art. 17 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:
    (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

    (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

    Einschränkungen sind allerdings möglich, wie schon das Wort „willkürlich“ und der Hinweis auf das öffentliche Interesse andeuten. Wenn sich in diesem Fall die Schule in Absprache mit den Eltern- und SchülervertreterInnen besonders der Gesundheitsförderung und -erziehung verschrieben hat, können solche Maßnahmen in der Hausordnung oder sonstigen schulinternen Verhaltensvereinbarungen geregelt sein.

    Was tun?
    Am besten machst du dich erst einmal schlau, auf welcher (rechtlichen) Basis die Lehrerin handelt. Ist die „Beschlagnahme“ durch schulinterne Regeln gedeckt, ist sie auch im Recht. Trotzdem brauchst du jetzt nicht aufgeben: Eine Schul- bzw. Hausordnung oder Verhaltensvereinbarung kommt üblicherweise aufgrund eines demokratischen Beschlusses im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zustande (Schulunterrichtsgesetz/SchUG §§ 44 (1), 63a und 64). Das heißt, sie kann auch durch einen Mehrheitsbeschluss wieder geändert werden. Und Mehrheiten bringt man durch demokratische Knochenarbeit zustande: reden, reden, reden. Überzeugungsarbeit leisten, bei allen, die mitentscheiden, also den Eltern- und LehrervertreterInnen, der SchülerInnenvertretung, der/dem DirektorIn (letztere/r hat zwar formal meist kein Stimmrecht, aber trotzdem einiges mitzureden).

    Quellen / weiterführende Links:

  • Sind Fragen nach Familienplanung, Schwangerschaft oder Abtreibung berechtigte Fragen bei einem Einstellungsgespräch?

    Viele Menschen, vor allem Frauen, kennen dieses Problem: bei einem Bewerbungsgespräch scheint alles gut zu laufen. Die Zeugnisse, Lebenslauf und Empfehlungen – die Chancen die gewünschte Stelle zu ergattern stehen gut. Doch dann kommt die Frage nach der Familienplanung. Der/die FirmenleiterIn erkundigt sich nach einem etwaigen Kinderwunsch.

    Dies kann von Bedeutung sein um auszuloten in wie weit zukünftig damit gerechnet werden kann, dass der/die BewerberIn voll einsatzfähig ist. Immerhin würde eine Schwangerschaft u.U. Karenz bedeuten und demzufolge fehlende Dienstzeiten.

    Ist es legitim dass sich der/die DienstgeberIn nach solch privaten Angelegenheiten erkundigt?

    Tatsache ist dass Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung und Abtreibung unzulässig sind: sie berühren nämlich die Intimsphäre. Wird man nun trotzdem danach gefragt und aufgrund der Antwort in der Berücksichtigung auf die Stelle benachteiligt, handelt es sich um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Diese wiederum sind in Österreich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes verboten. Man kann hierbei auch Schadensersatz beanspruchen.

    Gibt es private Fragen die der/die DienstgeberIn stellen darf?
    In der Tat gibt es Ausnahmen. Vorstrafen zum Beispiel. Ist es der Fall dass eine bestehende Vorstrafe die Anstellung für den/die DienstgeberIn unzumutbar macht, da dies mit der ausgeschriebenen Stelle nicht vereinbar ist – etwa wenn jemand der sich bei einer Bank bewirbt, wirtschaftskriminell vorbestraft ist – , ist es gestattet danach zu fragen. Der/die BewerberIn ist in so einem Fall verpflichtet wahrheitsgetreu zu antworten.

    Weitere Informationen unter:

    Stand 27.11.2010

  • Ab wann darf ich in Österreich wählen?

    Im Jahre 2007 wurde das Wahlrecht reformiert und das aktive Wahlrecht (wählen zu dürfen) auf 16 Jahre herabgesetzt (früher war dies erst mit 18 Jahren gesetzlich erlaubt).

    Seither dürfen in Österreich auch 16-järhige BürgerInnen wählen und ihre Stimme bei Nationalrats-, Bundespräsidentschafts- sowie Europawahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen abgeben. Auch bei Landtags-, Gemeinderats-, Bezirksvertretungs- und BürgermeisterInnenwahlen dürfen Jugendliche mitbestimmen. Es besteht hier nämlich das Homogenitätsprinzip: Gesetze dürfen auf Landes- und Gemeindeebene nicht strenger sein als im Bund.

    Wir ÖsterreicherInnen genießen das Privileg des Wahlrechts mit 16 als erster Staat in Europa. Unser Nachbarland Deutschland hat dieses Gesetz auf Landesebene eingeführt – allerdings auch nur in einzelnen Bundesländern. Wo man sonst noch mit 16 wählen darf? In Brasilien, Kuba und Nicaragua.

    Wer darf überhaupt wählen?
    Wie im oberen Absatz erwähnt, muss man ein bestimmtes Alter erreicht haben. Außerdem muss man österreichische/r StaatsbürgerIn sein – außer es handelt sich bei der Wahl um eine Europa-, Gemeinderats-, Bezirksvertretungs- oder BürgermeisterInnenwahl, bei denen auch EU-BürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt sind. Sonderregelungen gibt es für die Wiener Gemeinderatswahl, weil diese gleichzeitig Landtagswahl ist – EU-BürgerInnen sind in diesem Fall nicht wahlberechtigt.

    Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (noch), wer in Österreich wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in dem festgehalten wird, dass diese Regelung nicht mit dem Recht auf „freie Meinungsäußerung des Volkes bei der Wahl“ übereinstimme, wird u.a. der Wahlrechtsausschluss von Häftlingen in den nächsten Monaten überarbeitet werden. Denn, so bringt es Verfassungsrechtler Heinz Mayer auf den Punkt: „Wieso soll ich nicht wählen können, wenn ich zum Beispiel schwere Einbruchsdiebstähle begangen habe?“ (Der Standard, 3.11.2010).

    Wählen? Wozu?
    In Österreich haben wir BürgerInnen die Möglichkeit, die Politik im Land aktiv mitzubestimmen. Das war nicht immer so. Viel zu selten ist uns bewusst, welch Privileg wir damit, im Gegensatz zu Menschen in Diktaturen wie Nordkorea, genießen, und viele schreiten aus Bequemlichkeit nicht zur Wahlurne. Dabei vergessen selbige, dass ihr WahlRECHT grundsätzlich auch als Bürgerpflicht zu verstehen ist, die bei Bundespräsidentschaftswahlen in manchen Ländern (Tirol und Vorarlberg) sogar noch bis zum Jahr 2004 in Kraft war.

    Wir BürgerInnen sollen mitbestimmen im Sinne der Demokratie, unseren Willen als Volk unterstreichen und natürlich PolitikerInnen auf Fehlentwicklungen aufmerksam machen und damit klarstellen, dass ihre Arbeit von uns BürgerInnen genau beobachtet und bewertet wird.

    Weiterführende Informationen zu Wahlrecht und Jugendpolitik in Österreich unter:

    Stand 27.11.2010

  • Darf ein/e DiskothekbetreiberIn (GastronomIn, etc.) einem Menschen auf Grund seiner/ihrer Hautfarbe oder Herkunft den Eintritt in das Lokal verweigern? Wohin kann ich mich als Opfer oder ZeugIn wenden?

    Nein, darf er/sie nicht! Denn in Österreich herrscht das u.a. im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) enthaltene Diskriminierungsverbot. Nach § 31 Abs. 1 GlBG darf niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit u.a. beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. In diesem Fall liegt sogar eine unmittelbare Diskriminierung vor: „Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“ (§ 19 GlBG). Das heißt, dass der/die DiskobetreiberIn kein Recht hat, einem Menschen aufgrund seiner Hautfarbe den Zutritt zur Diskothek zu verweigern, da er/sie dann gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Jeder Mensch hat das gleiche Recht auf Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Verweigert der/die InhaberIn der Diskothek, des Restaurants, etc. dennoch den Zutritt, kann die betroffene Person ihn/sie auf Schadenersatz klagen.

    Erst kürzlich gab es in Wien einen Fall, in dem ein Barbesitzer einem Mann mit dunkler Hautfarbe nicht erlaubt hatte, die Bar zu betreten. Der Mann erstattete daraufhin Anzeige und der Barbesitzer wurde zur Zahlung von 1000 Euro Schadenersatz verurteilt (Quelle: derStandard.at). Wem also aufgrund eines der oben genannten Merkmale der Zutritt zu einer Diskothek oder Bar verweigert wird, sollte sich an zuständige Stellen wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft, ZARA oder den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wenden, dort bekommt man Hilfe und Unterstützung dabei, seine Rechte einzufordern und durchzusetzen.

    Was tun?
    Opfer oder ZeugInnen von rassistischer Diskriminierung (z.B. Eintrittsverweigerungen, aber auch Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Arbeit, bei Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln) oder von Übergriffen (z.B. Beschimpfungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe) sollen sich unmittelbar an folgende Anlaufstellen wenden:

    Weitere Informationen unter:

    Stand: 27.11.2010

  • Dürfen dir deine Eltern eine gleichgeschlechtliche Beziehung verbieten?

    Jeder Mensch hat das Recht seine/n PartnerIn (sofern beide über 14 Jahre alt sind) frei zu wählen, unabhängig vom jeweiligen Geschlecht.

    Nur ist das leichter gesagt als getan – schließlich können Erziehungsberechtigte dir bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verbieten, jemanden bestimmten zu treffen. Aber das heißt noch nicht, dass du das kommentarlos akzeptieren musst – denn reden ist immer eine Möglichkeit (und oft besser als etwas allzulange heimlich zu tun)!

    Wenn deine Eltern ein Problem damit haben, dass du bi- bzw. homosexuell bist, such zuallererst das Gespräch mit ihnen. Die meisten haben Angst vor dem Gerede der Nachbarn, oder dass sie nicht eines Tages ihr Enkelkind in den Händen halten werden. Aber wenn du ihnen deine Situation in Ruhe erklärst und der erste Schock einmal vorüber ist, merken sie dann doch, dass du noch immer der-/dieselbe bist.

    Was tun?
    Sollten deine Eltern sich trotz allem nicht überzeugen lassen, kannst du an folgenden Stellen Unterstützung suchen:

    Stand 27.11.2010

  • Darf man seine Meinung immer sagen?

    Grundsätzlich ja. In Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, dass jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie Empfang und Weitergabe von Informationen und Ideen hat.

    Es ist also jedem Menschen erlaubt, anderen seine Meinung zu sagen. Ob einem das immer weiterhilft ist eine andere Sache…

    Aber: Während das Recht auf Meinungsfreiheit (die Freiheit, eine Meinung zu haben) nicht eingeschränkt werden kann, ist die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit mit besonderen Pflichten und Verantwortung verbunden. Sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen (dies beispielsweise im Falle von Verhetzung oder nationalsozialistischer Wiederbetätigung) unterworfen werden. Voraussetzung für eine solche Einschränkung ist allerdings, dass diese auf einem Gesetz beruht, einem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interesse dient und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h., verhältnismäßig ist.

    Wenn es sich daher um hetzerische oder moralisch verwerfliche Meinungen handelt, kann die Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt werden. Dazu zählt alles, was die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner gefährdet, beispielsweise rassistische Aussagen, der Aufruf zu Massenselbstmord oder wenn man als Volksschullehrer/Volksschullehrerin erzählt, dass es unterhaltsam ist, Spülmittel zu schlucken.

    Weitere Informationen unter

    Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit:

    • Artikel 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948
    • Artikel 10 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950