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Wen oder was schützt das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)?


In Österreich gibt es seit 1979 ein Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Ursprünglich hat dieses Gesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Arbeitsleben geregelt. Mittlerweile wurde das Gesetz erweitert, sodass es jetzt Diskriminierung aufgrund  des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Alters verbietet. Dieses Gesetz regelt drei verschiedene Anwendungsbereiche. Diskriminierung aufgrund von Behinderung wird in weiteren Gesetzen geregelt (Bundesbehindertengesetz, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz).

Bereich I (GlBG, Teil I)
…umfasst die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Diskriminierung oder Belästigung auf Grund des Geschlechts bei der Arbeit oder beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Privatwirtschaft sind gesetzlich verboten.

Wirkungsbereich: Wo können solche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorkommen?

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Bereich II (GlBG, Teil II)
…umfasst die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und hat denselben Wirkungsbereich wie Bereich I.

Bereich III (GlBG, Teil III)
…umfasst die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen. Diskriminierung oder Belästigung ist in den folgenden Bereichen gesetzlich verboten:

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit…

  • beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. bei Miete oder Kauf einer Wohnung, in Restaurants, Bars, Geschäften, bei Banken, usw.)
  • beim Sozialschutz, der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (Zugang zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie den Leistungen daraus wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Familienbeihilfe, usw.)
  • bei sozialen Vergünstigungen (z.B. Wohnungsbeihilfe, verbilligte Fahrkarten, usw.)
  • bei der Bildung (z.B. Zugang zu Schulen)

 

Auf Grund des Geschlechts…

  • beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen


Was kann ich tun, wenn ich diskriminiert werde?

Beweise und Unterlagen sammeln

Wenn es zu einer Diskriminierung kommt, sind oft nicht nur die direkt an der Diskriminierung beteiligten Personen anwesend, sondern auch noch andere, die etwas gesehen oder gehört haben. Sprechen Sie diese an. Wenn Sie die Personen nicht ohnehin kennen, bitten Sie diese Menschen um Name, Adresse und Telefonnummer. Diese können später wichtige ZeugInnen sein. Machen Sie sich auch selbst Notizen. Schreiben Sie auf, wo und wann (Datum, Uhrzeit) die Diskriminierung geschehen ist, solange es noch frisch im Gedächtnis ist. Wenn sich eine diskriminierende Situation über längere Zeit hinzieht, zum Beispiel bei fortgesetzter Belästigung am Arbeitsplatz, ist es sinnvoll, ein Tagebuch darüber zu führen.

Schadenersatz einklagen

Wenn eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes. Es können ein Vermögensschaden und eine erlittene persönliche Beeinträchtigung wieder gutgemacht werden. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz muss beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder zuständigen Bezirksgericht eingeklagt werden.

Anlaufstellen kontaktieren

  • Im Notfall die Polizei rufen: 133

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist für die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung zuständig.

Personen, die sich diskriminiert fühlen, können sich unabhängig vom Diskriminierungsgrund und unabhängig von der gesetzlichen Grundlage an die Antidiskriminierungsstelle Steiermark wenden.

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer und jede kammerzugehörige Arbeitnehmerin hat unter gewissen Umständen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.

  • Weitere Anlaufstellen

Linksammlung der Gleichbehandlungsanwaltschaft


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